Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg vom 07.02.2020 (L 9 BA92/18) hin.
- Ein ausschließlich zeitlich befristet als Vertretungsarzt im MVZ tätiger Arzt, der einbestellte Patienten behandelt (Echokardiographien durchführt), und in die vom MVZ bereitgestellte Infrastruktur organisatorisch, personell und sachlich vollständig eingebunden ist, sowie nach Stunden bezahlt wird, unterliegt als Beschäftigter der Versicherungspflicht.
- Aus dem Vertragsarztrecht, insbesondere dem vertragsärztlichen Zulassungsrecht folgt nicht, dass der vertretungsweise tätige Arzt im MVZ zwingend selbstständig tätig sein muss.
- § 23c Abs. 2 SGB IV begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung für alle vertretungsweise tätigen Ärztinnen und Ärzte.
Offen ist noch, ob diese Entscheidung auf Urlaubsvertretungen bei Gemeinschaftspraxen und niedergelassenen Einzelpraxen übertragbar ist.