Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 05.08.2021 (L 5 KR 556/21 B ER)
Im Einstweiligen Anordnungsverfahren besteht im Rahmen einer Folgenabwägung ein Anspruch auf eine Behandlung mit Avastin nach § 2 Abs. 1a SGB V, wenn eine Notstandssituation glaubhaft gemacht wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn ein Tumor eine erhebliche Ödenbildung aufweist und hieraus unmittelbar schwerwiegende Beeinträchtigungen drohen.