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Liposuktion – Stationäre Versorgung
21.12.2021
Kündigung wegen alkoholbedingten Entzugs der Fahrerlaubnis
03.01.2022

Einstweiliger Rechtsschutz – Notstandssituation

Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 05.08.2021 (L 5 KR 556/21 B ER)

Im Einstweiligen Anordnungsverfahren besteht im Rahmen einer Folgenabwägung ein Anspruch auf eine Behandlung mit Avastin nach § 2 Abs. 1a SGB V, wenn eine Notstandssituation glaubhaft gemacht wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn ein Tumor eine erhebliche Ödenbildung aufweist und hieraus unmittelbar schwerwiegende Beeinträchtigungen drohen.

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