Der Erlass deines Ablehnungsbescheides vor Erhalt des Gutachtenergebnisses des MDK verstößt gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 20 SGB X) und ist eine rechtwidrige Umgehung des Fristenregimes in § 13 Abs. 3 SBG V.
In Fällen, in denen der Ablauf der 5-Wochenfrist bevorsteht und das Gutachten des MDK trotz rechtzeitiger Beauftragung der Kasse noch nicht vorliegt, darf die Kasse, um den Eintritt einer Genehmigungsfiktion zu verhindern, nur nach § 13 Abs. 3a S. 4 SGB V vorgehen (begründete schriftliche Mitteilung mit taggenauem Entscheidungsdatum).
SG München, Urteil vom 25.09.2019 – S 7 KR 923/19 verurteilt die Bekl. zur Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel, das LSG wies die Berufung zurück.
LSG Bayern, Beschluss vom 13.05.2020 – L 5 KR 642/19