Eine Pflegekraft, die in einer Wohneinheit für an Demenz erkrankte Bewohner im Schichtdienst arbeitet, ist aufgrund bestehender Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation abhängig beschäftigt.
Für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne müssen gewichtige Indizien bestehen (BSG, Urteil vom 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R – juris, Rn 26 zu stationären Pflegeeinrichtung). Da die Anforderungen an einen ambulanten Leistungserbringer nach § 71 Abs. 1 SGB XI aber mit denen nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI für eine stationäre Pflegeeinrichtung übereinstimmen, muss dieses Regel- Ausnahmeverhältnis unabhängig von der Form der Leistungserbringer (ambulant/stationär) gelten.
Daher besteht Sozialversicherungspflicht.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 4. Senat 10.08.2020 Aktenzeichen: L 4 BA 2513/19