1. Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit, der außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers liegt, bestimmt sich nach Maßgabe des Sozialhilferechts und beschränkt sich eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst.
2. Diese Bestimmung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit gilt gleichermaßen für Regelschulen wie für Schulen mit besonderem Förderschwerpunkt.
3. Der Leistungspflicht im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung unterfallen dagegen sowohl unterrichtsbegleitende als auch sonstige pädagogische Maßnahmen, die nur unterstützenden Charakter haben, sowie nichtpädagogische Maßnahmen.
4. Eine Nachrangigkeit der Sozialhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn die anderweitige Verpflichtung der Schule tatsächlich erfüllt wird oder zumindest ohne Weiteres realisierbar ist.
BSG, Urteil vom 18.07.2019 – B 8 SO 2/18 R, BeckRS 2019, 25841