Leitende Angestellte unterscheiden sich von den anderen Arbeitnehmern dadurch, dass sie für das Unternehmen oder einem Betrieb des Unternehmens unter eigener Verantwortung typische Unternehmerfunktionen mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnehmen. Sie unterscheiden sich von Organmitgliedern (zum Beispiel Geschäftsführern), da letzteren regelmäßig die Arbeitnehmereigenschaft abgesprochen wird.
Die Abgrenzung ist im Detail bereits deshalb problematisch, weil jemand in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht leitender Angestellter sein kann, in kündigungsschutzrechtlicher Hinsicht jedoch nicht oder eben auch umgekehrt. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG sieht vor, dass leitende Angestellte über eine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis verfügen müssen, wobei die bloße Bindung an ein Budget oder einen Stellenplan einer Einstufung als leitendem Angestellten ebenso wenig entgegensteht wie das Erfordernis der Unterschrift eines Dritten im Sinne eines Vieraugenprinzips.
Die Stellung als leitender Angestellter kann auch durch das Vorliegen einer Generalvollmacht oder die Erteilung einer Prokura begründet werden.
Hierbei handelt es sich jeweils um den konkretisierten Ausdruck eines eigenen erheblichen Entscheidungsspielraumes und einer Weisungsfreiheit.
Demgegenüber sieht § 14 Abs. 2 KschG vor, dass leitender Angestellter nur jemand ist, dessen Stellung der eines Geschäftsführers ähnlich ist. Andererseits reicht die Befugnis zur Einstellung oder Entlassung aus. Hier muss also nur ein Merkmal vorliegen.
Der in der Praxis bedeutsamste Unterschied besteht kündigungsschutzrechtlich in dem Umstand, dass der Auflösungsantrag des Arbeitgebers im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren keiner Begründung bedarf, so dass leitende Angestellte keinen Schutz in Bezug auf den Bestand des Arbeitsplatzes, sondern nur in Bezug auf einen Abfindungsanspruch haben.
Letztlich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG leitende Angestellte von den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen sind.