Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) ist auf die Videoüberwachung der Angestellten des Supermarkts anwendbar.
Die Beschwerdeführerinnen sind zwar nicht individuell Ziel der Überwachung gewesen, aber drei konnten an den Kassen den ganzen Tag gefilmt werden, zwei von ihnen wenn sie an den Kassen vorbeikamen. Der Supermarkt war für die Öffentlichkeit zugänglich und die aufgenommenen Tätigkeiten nicht intimer Art. Aber auch an öffentlichen Orten kann eine systematische und andauernde Überwachung und anschließende Verwendung der gespeicherten Bänder Fragen nach Art. 8 EMRK aufwerfen. Die Beschwerdeführerinnen sind von ihrem Arbeitgeber darüber unterrichtet worden, dass Kameras sichtbar und auf Ein- und Ausgänge gerichtet angebracht würden.
Sie konnten erwarten, dass sie ohne vorherige Unterrichtung nicht an anderen Stellen des Supermarktes mit verborgener Kamera gefilmt würden.
EGMR (Große KAmmer), Urteil vom 17.10.2019 – 1874/13