- Einer Arbeitnehmerin der katholischen Kirche, die für diese als Ehe-, Familien- und Lebensberaterin tätig ist, kann verhaltensbedingt nicht gekündigt werden, wenn lediglich davon ausgegangen werden kann, dass sie mit einem ehemaligen Klienten nach Beendigung der Lebensberatungstätigkeit – nicht Eheberatung- eine „freundschaftliche“ Beziehung eingegangen ist (Rn.32) und es an substantiiertem Vortrag nebst Beweisangebot zu der Behauptung fehlt, es habe sich um eine sexuelle Beziehung gehandelt und die Arbeitnehmerin sei eine- wie auch immer geartete – Beziehung bereits während der Beratung eingegangen. (Rn.33)
- Zu der Frage, ob die Grundordnung des kirchlichen Dienstes, die ethischen Standards des Deutschen Arbeitskreises für Jugend-, Ehe-, und Familienberatung oder das Leitbild der Ehe-, Familien-, und Lebensberatung des beklagten Erzbistums hinsichtlich des Verhaltens der Arbeitnehmerin anwendbar waren bzw. verletzt wurden und ob diesbezüglich eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. (Rn.36)
- Als Ehe-, Familien-, und Lebensberaterin ist die Arbeitnehmerin nicht im innersten „Kernbereich“ der kirchlichen Selbstbestimmung tätig. (Rn37)
Arbeitsgericht Paderborn 3. Kammer 07.02.2020 Aktenzeichen: 3 Ca 1346/19