DAS URTEIL… Versicherte, die wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beziehen, müssen spätestens am ersten Werktag nach dem Ende einer Krankschreibung ein neues Attest einholen. Gibt die Arztpraxis dem Patienten an diesem Tag keinen Termin, darf dies dennoch nicht zu einer Unterbrechung des Krankengeldes führen.
§ LSG Hessen, Az. L 1 KR 125/20 u. 179/20
…UND SEINE BEDEUTUNG Die gesetzliche Krankenkasse darf dann die Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht lückenlos festgestellt worden. Diese Ausnahme gelte, wenn Termine verschoben würden oder der Patient auf Nachfrage am Morgen des Stichtags keinen Termin erhält. Das Aufsuchen einer anderen Praxis sei nicht notwendig.