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Grenzen der Presseberichterstattung: Berichte über Erpressung und persönliche Vorlieben verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Wer der Meinung ist, dass Promis auch privat stets mit dem Scheinwerferlicht leben müssen, der irrt. Natürlich weiß auch die Presse, dass sie bei jedem Artikel abwägen sollte, ob sie ihn veröffentlichen darf. Da für einige Berichterstatter jedoch oftmals Auflage und Klicks nicht nur vor Moral und Anstand, sondern vor allem vor dem Persönlichkeitsrecht stehen, musste im Folgenden einmal mehr der Bundesgerichtshof (BGH) auf den Tisch hauen, was das Verhalten eines umstrittenen Boulevardmediums anging.

Eine Sängerin wurde mit der Androhung der Veröffentlichung intimer Fotos und privater Videos im Internet erpresst. Die Aufnahmen, die einem Datendiebstahl entstammten, sollten demnach erst nach Zahlung einer bestimmten Geldsumme zurückgehalten werden. Dann kam es, wie es kommen musste: Die heiklen Fotos landeten im Netz. Diesen Umstand machte sich ein Verlag zunutze, der nicht nur die Erpressung unter Nennung des vollen Namens der Geschädigten publik machte, sondern zudem in entsprechenden Artikeln Abbildungen von Twitter-Posts im Netz publizierte, die die Erpresser veröffentlicht hatten. Durch die Berichterstattung war es aufmerksamen Lesern schließlich sogar möglich, mit nur wenigen Klicks im Netz die Intimfotos ausfindig zu machen. Die Sängerin beantragte daraufhin beim Gericht die Unterlassung der Verbreitung des Artikels – zu Recht.

Der BGH bestätigte, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau eindeutig verletzt wurde. Der Schutz der Privatsphäre umfasst vor allem Angelegenheiten, die typischerweise als privat eingestuft werden, weil das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird. Dazu gehören auch die vertrauliche Kommunikation in einer Beziehung und der Bereich der Sexualität. Die Mitteilung des Verlags beinhaltete aber auch, dass die Sängerin derartige Aufnahmen von sich erstellt und ihrem Freund überlassen habe, was eindeutig ihr Sexualleben berührte. Hinzu kam noch, dass die Berichterstattungen durch die Wiedergabe der Erpresser-Tweets den Leser daran teilhaben ließen, wie die Sängerin gegen ihren Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wurde. Die Berichterstattung des Verlags war somit eindeutig rechtswidrig.

Hinweis: Schon die Berichterstattung über eine Erpressung und persönliche Vorlieben des erpressten Menschen kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen – und ist verboten.

Quelle: BGH, Urt. v. 30.04.2019 – VI ZR 360/18

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