• 02241/25 424 55-22
  • info-buero@anwaelte-vogel.de
kanzlei-juergen-vogelkanzlei-juergen-vogelkanzlei-juergen-vogelkanzlei-juergen-vogel
  • Start
  • Kanzleiprofil
  • Rechtsgebiete
  • Rechtsanwälte
  • Team
  • Kosten
  • Aktuelles
MENÜ
Erstes Beratungsgespräch
Grenzen der Presseberichterstattung: Berichte über Erpressung und persönliche Vorlieben verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
14.11.2019

Fristlose Kündigung wegen gefälschter Pflegedokumentation

Macht eine Pflegekraft in der Pflegedokumentation vorsätzlich Falschangaben und trägt ein, bei einer Patientin in der Wohnung gewesen zu sein, obwohl sie nur telefonischen Kontakt zur Patientin hatte, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit über 5 Jahren als Altenpflegerin beschäftigt. Sie wurde vom Arbeitgeber mehrfach abgemahnt, u.a. weil sie eine Patientin nicht richtig versorgt hatte und dies auch nicht richtig dokumentiert worden war.

Anfang April 2019 fuhr die Klägerin nicht persönlich zu einer Patientin, um dieser die Nachttablette zu geben, sondern telefonierte lediglich mit ihr. Den Leistungsnachweis für den nächtlichen Besuch zeichnete die Klägerin jedoch trotzdem ab und bestätigte auf dem Tagestourennachweis, die Patientin in der Zeit von 22:55 Uhr bis 23:06 Uhr versorgt zu haben.

Die Beklagte kündigte darauf hin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 05.04.2019 fristlos.

Die Klägerin erhoben Kündigungsschutzklage. Das ArbG Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es für gerechtfertigt.

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistetete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Nach Auffassung des Gerichts muss der Arbeitgeber auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.

Nach Auffassung der 3. Kammer hatte die Klägerin trotz vorheriger Abmahnung vorsätzlich falsche Eintragungen gemacht.

Das Arbeitsverhältnis endete damit fristlos am 05.04.2019.

Urteil vom 07.08.2019 – 3 Ca 992/19 – ArbG Siegburg

Teilen

Ähnliche Beiträge

20.05.2021

Impulse des 1. Rheinischen Mediationstags am 18.03.2021


Mehr erfahren
02.12.2020

Antragstellung per E-Mail kann zulässig sein und Genehmigungspflicht bewirken


Mehr erfahren
14.09.2020

Off-Label-Use – Effentora


Mehr erfahren

02241 / 2542455-0
info-buero@anwaelte-vogel.de

Mo – Fr:  8.30 bis 13.00 & 14.00 bis 17.30
Kaiserstraße 91 – 97, 53721 Siegburg

Xing Profil ansehen
Facebook Profil ansehen
LinkedIn Profil ansehen
Youtube Profil ansehen
Bewertungen auf Anwalt.de
© Rechtsanwalt Jürgen Vogel | Datenschutz | Impressum
Diese Internetseite verwendet Cookies und Google Analytics für die Analyse und Statistik. Cookies helfen uns, die Benutzerfreundlichkeit unserer Website zu verbessern. Weitere Informationen in unserer Datenschutzerklärung. EinverstandenNur notwendige Cookies