Viele kennen die Situation. Die Arbeitsunfähigkeit endet am Freitag. Sie versuchen, für Freitag einen Arzttermin zu vereinbaren, erhalten aber einen Termin erst für den Beginn der kommenden Woche. Die bisherige Folge in Anwendung des § 46 Abs. 2 SGB V, wonach die Arbeitsunfähigkeit spätestens am folgenden Werktag ärztlich bestätigt sein muss.
Der Anspruch auf Krankengeld endet.
Die Sozialgerichte haben bislang in ständiger Rechtsprechung auch des Bundessozialgerichts (BSG) den Versicherten in der Obliegenheit gesehen, eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten. Das BSG hat bereits mit Urteil vom 26.03.2020 entschieden, dass dieser Rechtsprechung nicht entgegensteht, wenn der Versicherte alles in seiner Macht stehende und ihm zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren. In dem seinerzeit zu entscheidenden Fall war rechtzeitig ein Termin vereinbart worden, der dann vom Praxispersonal verschoben worden war.
Ein so genanntes „Arzt – Hopping“, also der Wechsel zu einem anderen Arzt allein wegen der Ausstellung einer AU – Bescheinigung wird heute zu Recht nicht mehr erwartet.
Das Landessozialgericht Hessen hat nunmehr entschieden, dass auch der am Morgen des relevanten Tages erfolgte telefonische Versuch, für den selben Tag einen Arzttermin zu vereinbaren, ausreichend sei, ohne einen solche Termin zu erhalten. Es bleibt abzuwarten, ob die Krankenkassen ihre bisherige eher strenge Praxis verändern. Daher:
TIPP: Ein Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse kann sinnvoll sein.
Der Erfolg eines Widerspruches kann sehr stark davon abhängen, ob die (nicht erfolgreichen) Bemühungen um einen rechtzeitigen Termin nachvollziehbar belegt und gegebenenfalls auch bewiesen werden können.
TIPP: Bei einer telefonischen Terminvereinbarung lassen Sie sich bitte den Namen der ärztlichen Mitarbeiterin geben. Sie können auch nach einer Terminbestätigung per Mail fragen und bitten, diese noch am selben Tag zu erstellen.