Bei dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes eines Arbeitsverhältnisses, das wegen Erreichens einer tarifvertraglichen Regelaltersgrenze enden würde, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu. (Rn. 42)
Mit der Entscheidung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über die kollektivrechtliche Altersgrenze hinaus liegt eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Betr.VG (Rn43) Dem steht nicht § 41 S 3 SGB 6 entgegen. (RN44)
Landesarbeitsgericht München 3. Kammer 29.05.2020 Aktenzeichen: 3 TaBV 127/19