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Außerordentliche Kündigung – Frist für die Anhörung des Arbeitnehmers

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

1. Soll vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche nach Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Kündigungssachverhalt betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden.

2. Solche besonderen Umstände können sich daraus ergeben, dass ein den maßglichen Sachverhalt mitteilender Arbeitnehmer aus berechtigtem Interesse den Arbeitgeber darum bittet, zunächst keine Anhörung des Kündigungsgegners durchzuführen und der Arbeitgeber mit dem Abwarten seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 II BGB gegenüber diesem Arbeitnehmer erfüllt.

3. In diesem Fall muss der Arbeitgeber, der sich die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung erahteln will, den Arbeitnehmer auffordern, innerhalb einer angemessenen kurzen Frist zu erklären, ob er auf die Vertraulichkeit der Mitteilung verzichtet. Von einer solchen Fristsetzung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden.

BAG, Beschluss vom 27.06.2019 – 2 ABR 2/19 (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.10.2018 – 5 TaBV 7/18)

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