Im Nachbesetzungsverfahren oder nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs ist auch nach der Änderung in „Konzeptwerbung“, durch ein MVZ auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz ohne Benennung personenbezogener Angaben über den konkret anzustellenden Arzt nicht möglich.
BSG, Urteil vom 15.05.2019 – B 6 KA 5/18 R