Anwaltskosten können als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Bekanntlich tragt vor dem Arbeitsgericht jede Partei die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst, unabhängig davon, ob sie den Rechtsstreit gewinnt oder verliert. Faustregel: „Jeder zahlt seine Anwälte selbst, nie den des Gegners“. Eine Kostenerstattung durch den Gegner findet also selbst dann nicht statt, wenn man den Rechtsstreit gewinnt.
Der Bundesfinanzhof als das oberste für Steuerfragen zuständige Gericht in Deutschland in mehreren höchstrichterlichen Entscheidungen deutlich gemacht, dass die Kosten eines Prozesses, der die Zahlung von Arbeitslohn, eine Kündigung oder das Fortbestehen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses betrifft (also die üblichen Prozesse vor dem Arbeitsgericht!), für den Arbeitnehmer grundsätzlich Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. EstG darstellen (BFH Urteil VI R 272/61 S). Eine Grundsatzentscheidung stammt bereits aus dem Jahre 1963, wurde zwischenzeitlich jedoch in weiteren BFH – Entscheidungen bestätigt, so zum Beispiel im BFH Urteil vom 09.02.2012, Az: VI R 23/10.
Demgegenüber können anwaltliche Kosten in anderen Verfahren regelmäßig nur als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EstG in Ansatz gebracht werden.