Leitsatz: 1. Im elektronischen Rechtsverkehr gilt, dass der tatsächlichen Zugang bewirkt ist, wenn das zuzustellende elektronische Dokument in die seinen Machtbereich darstellende Empfangseinrichtung des Adressaten gelangt ist. Hierbei handelt es sich letzlich um das für seinen faktischen Zugriff bereitstehende, nicht unbedingt von ihm technisch kontrollierte oder in seinem physischen Zugriffsbereich liegende elektronische Postfach des Empfängers.
Die Zugangseröffnung gem. § 36a Abs. 1 SGB I setzt sich zusammen aus der technischen Bereitstellung des Zugangs als Vorbereitungsakt und der Widmung dieses Zugangs für die Nutzung im (rechtsverbindlichen) elektronischen Rechtsverkehr.
Die konkludente Eröffnung eines Zugangs ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nach außen die Empfangsbereitschaft für einen tatsächlich eingerichteten technischen Zugang jedenfalls schlüssig signalisiert. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Behörde selbst vorbehaltlos den elektronischen Kommunikationskanal gegenüber dem Bürger nutzt.
die Mitteilung eines hinreichenden Grundes gem. § 13 Abs. 3a S. 5 SGB V kann per E-Mail erfolgen. Die E-Mail ist dann aber qualifiziert elektronisch zu signieren.
Voraussetzung, um eine Genehmigungsfiktion bei nicht fristgerechter Entscheidung über die beantragte Leistung aus einer gesetzlichen Krankenversicherung auszulösen, ist, dass die beantragte Leistung subjektiv erforderlich sein muss. Das ist bereits dann gegeben, wenn die Leistungen nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen liegen und im konkreten Einzelfall subjektiv zweckmäßig sind.
Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 17.08.2020 Aktenzeichen: S 13 KR 526/16