1. Anlass für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten für die Erhöhung des RLV besteht, wenn eine Praxis eine untypische Ausrichtung aufweist; ein „Mehr“ an fachgruppentypischen Leistungen reicht zur Begründung einer versorgungsrelevanten Besonderheit nicht aus.
2. Über Praxisbesonderheiten soll die Deckung eines besonderen Versorgungsbedarfs berücksichtigt werden, der zu einer Verengung des Leistungspektrums infolge einer Spezialisierung geführt hat. Eine solche Praxisausrichtung, bei der nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die am Durchschnitt orientierte Fallpunktzahl das Leistungsgeschehen adäquat abbildet, kann nur bei einer überdurchschnittlichen Konzentration auf einen speziellen Leistungsbereich vorliegen.
BSG, Urteil vom 16.06.2019 – B 6 KA 1/18 R